Reputationsschutz – Politikerin Renate Künast vollständig erfolgreich – wer beleidigt, darf sich nicht im Internet verstecken!
Reputationsschutz - Politikerin Renate Künast vollständig erfolgreich - wer beleidigt, darf sich nicht im Internet verstecken!

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Der Reputationsschutz – auch von öffentlichen Personen – wie der Grünen-Politikerin Renate Künast hat sich nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit durchgesetzt.  Die Grünen-Politikerin Renate Künast kann nun auf 10 weitere Facebook-Posts reagieren, in denen sie als „Pädophilen-Trulla“, „Gehirn amputiert“ und mit dem Satz „Sie wollte auch mal die hellste Kerze, Pädodreck“ beschimpft wurde. Nach einem langwierigen Rechtsstreit stellte das Berliner Kammergericht fest, dass diese Äußerungen einen Verstoß gegen § 185 StGB darstellen und verurteilte Facebook zur Herausgabe der Daten des/der Poster(s) (Beschl. v. 31.10.2022, Az. 10 W 13/20). Es zeigt sich: Der Ehrenschutz im Internet ist ein steiniger Weg. 

Beleidigung ist nicht gleich Beleidigung 

Eine umfassende Internetpolizei oä gibt es nicht. Die Legislative hat diesen Bereich noch kaum betreten: Überspitzt könnte man sagen: Die Gesetze über das Internet passen auf einen Bierdeckel. Auf der anderen Seite ist das Internet für die Gesellschaft und Politik extrem wichtig. Untersuchungen bestätigten, dass bei wichtigen Entscheidungen fast alle erst einmal GOOGLEN und den Suchergebnissen häufig glauben schenken. Pleiten von Unternehmen wegen unberechtigter Kritik, Selbstmorde wegen falscher Vorwürfe und das Ende von polititischen Karrieren können die schlimmste Folge von Schmähungen und Beleidigungen im Internet sein. Die Politikerin Frau Künast wollte nicht hinnehmen, dass diese bei Facebook von anonymen Nutzern des Internetportals so beleidigt wurde. 

Rückblick:

Das Jahr 2019 begann damit, dass das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil in Hinblick auf den oben beschriebenen Sachverhalt sogar einen Ausdruck wie „Drecks Fotze“ zuließ und nicht als Beleidigung wertete. Wer sich was im Meinungskampf gefallen lassen muss ist gesetzlich nicht genau geregelt, so dass immer wieder unterschiedliche Urteile gefällt werden. Die Klägerin jedenfalls liess sich die erste Einschätzung nicht gefallen und klagte weiter und brachte das Verfahren  vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dieses fand klare Worte fand und urteilte nach der ordentlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Rechte der Betroffenen, dass es sich um Beleidigungen handelt.

Herausgabe von Daten – Datenschutz tritt zurück

Das Berliner Kammergericht entschied nun (nachdem geklärt wurde, dass es sich um Beleidigungen handelt), dass Facebook die Daten der Schreiber herausgeben müsse, damit die Geschädigte direkt gegen diese vorgehen kann. Das Kammergericht schreibt: “Der Anspruch nach § 14 Abs. 4 TMG ist ein vorbereitender Anspruch, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung oder andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) – mögen sie sich gegen den Diensteanbieter als mittelbaren oder gegen den Verletzer als unmittelbaren Störer richten – aufweist. Er dient ausschließlich der Überwindung des Datenschutzes und kann nur auf die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG über die beim Diensteanbieter vorhandenen Bestandsdaten zielen. Die Regelung soll eine schnellere und bessere Bearbeitung von Beschwerden über strafbare Inhalte i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG („Hasskommentare” oder andere strafbare Inhalte) ermöglichen, indem dem Diensteanbieter im Einzelfall die Erlaubnis zur Auskunftserteilung erteilt wird. Für die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Datenherausgabe gilt wegen des Betroffenseins in einem Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit der Richtervorbehalt.” Diese Daten müssen somit nun herausgegeben werden, damit die Geschädigte gemäß den Regeln der ZPO gegen die Schädigen vorgehen kann (Ross und Reiter in einer Klage gegen die Beleidiger benennen).

Wie vorgehen bei Beleidigungen im Internet?

Betroffenen ist ans Herz zu legen, sich selbst zu googlen und das Internet regelmäßig zu überprüfen, weil es keine echte Zugangskontrolle in das Internet gibt. Eine Klarnamenspflicht wurde bisher abgelehnt (Reputationsrecht – Im Dunkeln munkeln – Klarnamenspflicht im Internet angezeigt?)

Wer sich öffentlich wehrt muss den Barbra Streisand Effekt beachten: Es kann sein, dass ein Betroffener es durch Widerstand schlimmer macht. Die amerikanische Sängerin  agierte ungeschickt, weil diese verhindern wollte, dass Bilder ihrer pompösen Villa am Strand im Internet auftauchten. Vor dem Prozess wusste kaum jemand von der Immobilie, hinterher war das Haus am Strand weltweit bekannt.

Außerdem ist häufig unklar, was im Internet als erlaubte Meinungsäußerung durchgeht und was unzulässig ist. Berühmt ist zum Beispiel der Lockenwickler-Fall und andere Einschätzungen deutscher Gericht zu Beleidigungen.

https://www.dr-schulte.de/archiv/netzwerkdurchsetzungsgesetz-auf-dem-pruefstand-der-landesjustizminister-15-11-2018/

Dann ist zu fragen, an wen der Anspruch zu richten ist. Teilweise kann gegen Schädiger direkt vorgegangen werden, teilweise bleibt der Umweg – wie in diesem Verfahren – um die Daten der Schädiger herauszufinden. Teilweise haften Internetplattformen oder technische Internetdienstleister direkt. Genauer hierzu: Reputationsrecht – Oberlandesgericht Schleswig – Daten von Internetstalkern muss Instagram nennen

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Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Reputationsrecht

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